Allgemeines Vertragsrecht

 

Verjährung

Die regelmäßige Verjährung des bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Das bedeutet, der Schuldner kann nach Ablauf des Verjährungszeitraumes seine Leistung verweigern. Das Gesetz sieht jedoch bestimmte Tatbestände vor, die den Verjährungseintritt hemmen.

So wird die Verjährung gem. § 203 BGB gehemmt, solange die Vertragsparteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenen Umstände führen.
Die Hemmung dauert an, bis eine der Vertragsparteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. In dem zu berechnenden Zeitraum der Verjährungsfrist wird dann der Zeitraum der Hemmung nicht mit eingerechnet. Die Verjährung kann frühestens drei Monate nach dem Ende des hemmenden Zeitraumes eintreten.
So wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gehemmt, wenn die Parteien Verhandlungen darüber führen, ob und in welchem Rahmen Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Befinden sich die Vertragsparteien in einem Gespräch, ob möglicherweise ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet oder ein Schiedsgutachten eingeholt werden soll, so liegen verjährungshemmende Verhandlungen vor. Dabei reicht jeder Meinungsaustausch zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Anspruchsverpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Kann der Geschädigte nach Erklärungen des Verpflichteten davon ausgehen, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung ein, liegen bereits verjährungshemmende Verhandlungen vor. Der Verpflichtete muss also nicht ausdrücklich seine Vergleichsbereitschaft angezeigt haben oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert haben.

Urteil des BGH vom 26.10.2006, AZ: VII ZR 194/05:

Hier klagten die Bauherren gegen den beauftragten Architekten und verlangten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen. Aufgrund einer Besprechung besichtigte der Architekt nach vorheriger Terminsvereinbarung den Schaden und riet den Klägern zur Überprüfung durch einen Sachverständigen.
Der BGH hat zur Begründung seiner Entscheidung auf § 639 Abs 2 BGB a.F. verwiesen. Nach dieser alten Fassung des Gesetzes war die Verjährung gehemmt, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung über das Vorhandensein eines Mangels oder seiner Beseitigung unterzog. Die Hemmung setzte voraus, dass der Unternehmer bei dem Besteller den Eindruck erweckte, er werde den Mangel prüfen, bzw. sich um ihn kümmern und der Besteller hiermit einverstanden war. Die Parteien hatten dann also eine Vereinbarung zur Überprüfung getroffen.
Dies entspricht dem Tatbestandsmerkmal Verhandeln im Sinne des jetzt gültigen § 203 BGB. Der für das gesamte Schuldrecht geltende § 203 BGB hat insoweit den alten § 639 Abs. 2 BGB abgelöst, der speziell für das Werkvertragsrecht galt.