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Isa Brodesser Rechtsanwältin

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Familienrecht

Kindesunterhalt:

Entscheidung Bundesverfassungsgericht, Beschluss 29.12.2005; AZ: 1 BvR 2076/03


Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Eltern grundsätzlich ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Dem Unterhaltspflichtigen obliegt also eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er ist gesteigert verpflichtet, seine Erwerbskraft so einzusetzen, dass jedenfalls der Unterhaltsbedarf in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung sichergestellt wird. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger hat sich deshalb intensiv um eine hinreichende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Kommt er dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, so muss er sich so behandeln lassen, als ob er das Einkommen, das er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, tatsächlich hätte.

Unterhaltspflichtig ist daher nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhaltes den Unterhalt zu gewähren. Die Leistungsfähigkeit ist daher entscheidend.

Nach dem Bundesverfassungsgericht ist Voraussetzung für die Zurechnung fiktiver Einkünfte, dass der Unterhaltspflichtige die ihm subjektiv zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat. Außerdem müsse feststehen oder zumindest nicht auszuschließen sein, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.

Grundsätzlich müsse sich ein Erwerbsloser im gesamten Bundesgebiet um eine Arbeitsstelle bemühen. Gleichwohl müsse das Familiengericht im Unterhaltsverfahren prüfen, ob im konkreten Einzelfall eine bundesweite Arbeitsaufnahme dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen zuzumuten ist. Dabei sind zu berücksichtigen sein Umgangsrecht mit seinen Kindern, die Kosten der Ausübung dieses Umgangsrechtes und die mit einem Umzug verbundenen Umzugskosten. Diese Abwägung ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

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OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2006, AZ: 9 UF 238/05

Das OLG Brandenburg hat sich mit den Anforderungen an die Erwerbsbemühungen eines Arbeitslosen im Falle einer gesteigerten Unterhaltspflicht befasst. Im Falle der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gem. § 1603 Abs. 2 BGB, treffe den Unterhaltsverpflichteten eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Dies folge aus der die Eltern treffenden rechtlichen und sittlichen Pflicht, ihre Kinder am Leben zu erhalten. Nach Ansicht des OLG findet diese Pflicht ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit.
Für seine dem Mindestunterhalt im Sinne eines Existenzminimums betreffende Leistungsunfähigkeit sei der Verpflichtete in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet.
Könne er den Beweis nicht führen, so sei er so zu behandeln, als ob er über ein solch hohes Einkommen verfüge, welches ihm die Zahlung des Mindestunterhaltes ermögliche. Der Unterhaltsverpflichtete müsse alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt des Kindes verwenden, alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen, um ein die Zahlung des Mindestunterhaltes sicherstellendes Einkommen zu erzielen.
Bei eigener Arbeitslosigkeit habe sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle zu bemühen, wobei er die Zeit eines vollschichtig Erwerbstätigen zur Suche aufwenden müsse. Erforderlich sei die regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt, die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotener Vermittlungen, die regelmäßige und kontinuierliche Auswertung der gesamten einschlägigen örtlichen wie ggf. auch überörtlichen Tages- und Wochenpresse und Blindbewerbungen bei allen in Betracht kommenden Arbeitgebern. Dabei sieht das OLG Brandenburg es für erforderlich an, alle Bewerbungen in schriftlicher Form abzufassen und so zu gestalten, dass sie geeignet erscheinen, den Adressaten von der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und der Eignung des Bewerbers zu überzeugen. Bloße telefonische Bewerbungen seien nicht ausreichend.

Bei Erwerbstätigen mit einem Einkommen, das zur Deckung des Mindestunterhaltes nicht ausreiche, müsse der Unterhaltsverpflichtete entweder eine neue Arbeitsstelle annehmen oder sich eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen. Er könne durch zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten in seiner Freizeit seine Einkommenssituation aufbessern. Im Gegensatz zu Arbeitslosen stellt das OLG bei Erwerbstätigen an den Zeitaufwand zur Suche einer alternativen oder ergänzenden Beschäftigung geringere Anforderungen.

Die Beweislast für die Erfüllung der Pflicht liege beim Unterhaltsverpflichteten.

Verwirkung Ehegattenunterhalt:

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.04.2006, AZ: 2 WF 128/06

Nach § 1579 Nr. 6 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten verwirkt, wenn ihm ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Diesen Tatbestand sieht das OLG Frankfurt a. M. als gegeben an, wenn sich der unterhaltsfordernde Ehepartner unter Verletzung der dem anderen geschuldeten ehelichen Treuepflicht von diesem abwendet und mit einem anderen Partner eine auf Dauer angelegte intime Beziehung eingeht. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Ehe bis zu diesem Moment „intakt“ war. Dieser Aspekt könne allenfalls bei der Rechtsfolgenabwägung berücksichtigt werden.

So müsse dem Elternteil, der wegen Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes gehindert ist, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicher zu stellen, zumindest der kleine Selbstbehalt verbleiben. Denn anderenfalls führe der Wegfall des Ehegattenunterhaltes zu einer Benachteiligung der Belange des Kindes.

Die Verwirklichung des Verwirkungstatbestandes führt also nicht zu einem Wegfall des Unterhaltes, sofern von dem betreuenden Elternteil wegen des Alters und der Entwicklung des Kindes eine ausreichende Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wird aber soweit herabgesetzt, als ihm lediglich das Existenzminimum verbleiben soll.

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