Die anwaltliche Beratung und Vertretung ist gebührenpflichtig. Seit dem 1. Juli 2004 gilt hierfür das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG, wobei die Höhe der Gebühr sich nach dem Gegenstands- oder Streitwert richtet. Die gesetzlichen Regelungen und Gebührentabellen können Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer nachlesen (www.brak.de)
Für die außergerichtliche Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Es wird deshalb in der Regel eine schriftliche "Vergütungsvereinbarung" über die Höhe der Vergütung getroffen. Das Formular erhalten Sie in der Kanzlei.
Für ein erstes Beratungsgespräch ohne weitere anwaltliche Tätigkeiten zahlen Sie als Privatperson zwischen € 35,00 und höchstens € 190,00. Hinzu kommt noch die Erstattung der angefallenen Nebenkosten (z.B. nach Wunsch telefonischer Rückruf oder Beratung außerhalb der Kanzlei) und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19%.
Im Zivilrecht (z.B. Mietsache, Kaufvertrag, Scheidung, Erbangelegenheit), Arbeitsrecht, Verwaltungs- und Verfassungsrecht können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, die zur Nebenklage berechtigt.
Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen, umfasst Beratungshilfe ausschließlich eine mündliche Beratung.
Die Gewährung von Beratungshilfe setzt voraus, dass Sie sich wegen Ihrer wirtschaftlichen Situation keine anwaltliche Beratung leisten können.
Rechtsberatungshilfe beantragen Sie mit einem besonderen Antragsformular bei dem Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz. Bringen Sie zu dem Erstgespräch bitte den Beratungshilfeschein des Amtsgerichtes mit. Bei Gewährung zahlen Sie für meine anwaltliche Tätigkeit höchstens € 15,00.
Für Gerichtsverfahren können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe, stellen, wenn Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten zu bezahlen. Die Gewährung der PKH und VKH hängt von den Erfolgsaussichten in dem Verfahren ab. Der Antrag wird bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht mit einem besonderen PKH-Antragsformular eingereicht. Bei der Antragstellung bin ich Ihnen gerne behilflich.
Das Strafverfahren kennt für den Beschuldigten keine Prozeßkostenhilfe. Kann sich ein Beschuldigter keinen Anwalt leisten, so bekommt er in bestimmten Fällen von dem Gericht einen Verteidiger beigeordnet (Pflichtverteidiger). Ist das Gericht der Auffassung, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sei für die Verhandlung notwendig, so schreibt das Gericht den Beschuldigten/Angeklagten an und fordert ihn auf, innerhalb einer festgelegten Frist einen Rechtsanwalt zu benennen, der bereit ist, die Verteidigung zu übernehmen. Reagiert der Beschuldigte nicht auf diese Aufforderung des Gerichts, so ordnet der Vorsitzende des Gerichts einen Rechtsanwalt bei. Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse ab.
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